Die Gabelung, die über die Grundlage entscheidet
Erstbesucher. Jemand legt etwas in den Warenkorb, gibt im Bestellvorgang seine Adresse ein und bricht ab. Es gab keinen Verkauf. Damit fehlt genau das, worauf die Bestandskunden-Ausnahme aufbaut – sie verlangt, dass die Adresse „im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung" erhalten wurde. Für diese Gruppe trägt nur eine Einwilligung.
Bestandskunde. Dieselbe Person, aber sie hat vor drei Monaten schon einmal gekauft. Jetzt kann § 7 Abs. 3 UWG greifen – vorausgesetzt, alle vier Bedingungen liegen vor: die Adresse stammt aus dem damaligen Verkauf, beworben werden eigene ähnliche Waren, es liegt kein Widerspruch vor, und auf das Widerspruchsrecht wurde bei der Erhebung und wird bei jeder Verwendung klar hingewiesen.
Warum die Herleitung hier kurz ausfällt: Sie steht ausführlich auf der Seite zum Webinar-Funnel, wo derselbe Paragraf an einem anderen Fall greift. Der Punkt ist derselbe und lohnt die Wiederholung nicht – „kein Verkauf" sperrt die Ausnahme, ob es nun um ein kostenloses Webinar oder einen abgebrochenen Kauf geht.
Die praktische Konsequenz ist unbequem und einfach: Wer die Automation für alle laufen lässt, verschickt an die Erstbesucher Werbung ohne Grundlage. Und das ist genau die Gruppe, an die man am liebsten schreiben würde.