Wie lange trägt eine Einwilligung?
Diese Frage wird auf deutschsprachigen Seiten fast immer falsch beantwortet – nämlich mit einer Zahl. „Einwilligungen verfallen nach zwei Jahren" steht überall und ist so nicht haltbar. Die ehrliche Antwort ist unbequemer: Es ist nicht abschließend geklärt.
Der Bundesgerichtshof sieht keine zeitliche Begrenzung. Weder § 7 UWG noch die Richtlinie 2002/58/EG kennen eine solche, und daraus folgt, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht allein durch Zeitablauf erlischt.
Ein Teil der Instanzgerichte sieht das anders – und zwar mit erheblich auseinanderliegenden Schwellen: Das LG München I hat ein Erlöschen bei mehr als eineinhalb Jahren angenommen, das LG Berlin bei zwei Jahren, das LG Hamburg bei zehn. Das AG München hat 2023 entschieden, dass vier Jahre Inaktivität nach Vertragsende zur Unwirksamkeit führen.
Praktisch heißt das: Wer sich auf die BGH-Linie beruft, hat gute Argumente – und trotzdem ein Prozessrisiko, dessen Höhe davon abhängt, welches Gericht zuständig wäre. Für eine Geschäftsentscheidung ist das eine schlechte Grundlage.
Und es ist ohnehin nicht die entscheidende Frage. Selbst wenn die Einwilligung juristisch trägt, bleibt der technische Grund bestehen. Eine drei Jahre alte Adresse ist möglicherweise eine Spam-Falle, unabhängig davon, wie sauber die Anmeldung damals war. Das Recht erlaubt hier etwas, das die Zustellbarkeit bestraft.