Trag ein, wer sendet und worum es geht – du bekommst Einwilligungstext, Bestätigungsmail, Bestätigungsseite und Fußzeile. Formulierungshilfen zum Anpassen, keine Rechtsberatung.
Textbausteine
Deine Angaben
Deutschland: Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung gilt E-Mail-Werbung als unzumutbare Belästigung. Die enge Ausnahme für Bestandskunden in § 7 Abs. 3 UWG greift nur bei eigenen ähnlichen Waren und verlangt den Widerspruchshinweis bei jeder Verwendung.§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, Art. 7 DSGVO
Das sind Formulierungshilfen, keine Rechtsberatung. Sie ersetzen keine Prüfung deines Falls. Wenn du Bestandskunden ohne Einwilligung anschreibst, mit besonderen Datenkategorien arbeitest oder außerhalb der EU versendest, lass die Texte anwaltlich prüfen, bevor du sie einsetzt.
Einwilligungstext am Formular
Als Beschriftung der Checkbox oder als Text direkt über dem Absendeknopf.
Ja, ich möchte den Newsletter von [Dein Unternehmen] mit [worum es im Newsletter geht] per E-Mail erhalten. Ich bin damit einverstanden, dass gemessen wird, ob und welche Links ich in den E-Mails öffne, damit die Inhalte auf meine Interessen abgestimmt werden können. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, zum Beispiel über den Abmeldelink am Ende jeder E-Mail. Näheres steht in der Datenschutzerklärung: [Link zur Datenschutzerklärung]
Der Text muss aus sich heraus verständlich machen, wofür eingewilligt wird. Ein bloßes „Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung" trägt die Einwilligung nicht.
Bestätigungsmail (Double Opt-in)
Die erste und einzige E-Mail, die vor der Bestätigung rausgeht.
BetreffBitte bestätige deine Anmeldung zum Newsletter von [Dein Unternehmen]
Hallo,
für die E-Mail-Adresse, an die diese Nachricht geht, wurde der Newsletter von [Dein Unternehmen] angefordert.
Bitte bestätige die Anmeldung über diesen Link:
[BESTÄTIGUNGSLINK]
Ohne diese Bestätigung senden wir dir nichts. Hast du dich nicht angemeldet, ignorier diese E-Mail einfach – dann passiert nichts weiter, und deine Adresse wird nach [z. B. 14 Tagen] wieder gelöscht.
Viele Grüße
[Dein Unternehmen]
[Impressumsangaben: vollständiger Firmenname, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Registereintrag]
Diese Mail darf keine Werbung enthalten – sonst ist sie selbst die unerlaubte Werbung, die sie erst zulässig machen soll. Deshalb nur Anlass, Link und Absenderangaben.
Text der Bestätigungsseite
Die Seite, auf der jemand nach dem Klick im Bestätigungslink landet.
Danke – deine Anmeldung ist bestätigt.
Ab sofort bekommst du den Newsletter von [Dein Unternehmen] mit [worum es im Newsletter geht].
Abmelden kannst du dich jederzeit über den Link am Ende jeder E-Mail.
Ohne eigene Seite landet die Bestätigung im Nichts, und der Anmeldende weiß nicht, ob es geklappt hat. Diese Seite ist außerdem der natürliche Ort für den ersten Nutzen.
Fußzeile jeder E-Mail
Ans Ende jedes Newsletters, nicht nur der ersten Ausgabe.
Du bekommst diese E-Mail, weil du dich am [Datum der Bestätigung] für den Newsletter von [Dein Unternehmen] angemeldet und die Anmeldung per Klick bestätigt hast.
Abmelden: [ABMELDELINK] – ein Klick genügt, ohne Anmeldung und ohne Kosten.
[Dein Unternehmen], [Anschrift] · [Kontakt] · Datenschutzerklärung: [Link zur Datenschutzerklärung]
Der Abmeldeweg muss so einfach sein wie die Anmeldung war (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Ein Abmeldeformular mit Anmeldepflicht erfüllt das nicht.
Was du protokollieren musst
Kein Text zum Einsetzen – eine Liste für dein System.
Für jede Anmeldung gehören diese Angaben in dein System und müssen abrufbar bleiben, solange du die Adresse anschreibst:
· Zeitpunkt der Anmeldung (Datum und Uhrzeit)
· Zeitpunkt der Bestätigung aus der Double-Opt-in-Mail
· IP-Adresse bei Anmeldung und Bestätigung
· der Wortlaut des Einwilligungstextes, dem zugestimmt wurde
· die Herkunft der Anmeldung (welches Formular, welche Seite)
Der letzte Punkt ist der, der am häufigsten fehlt – und der einzige, der sich nachträglich nicht rekonstruieren lässt, wenn du den Text zwischendurch geändert hast.
Die Nachweispflicht liegt bei dir. Im Streitfall musst du zeigen, dass diese Adresse eingewilligt hat – nicht der Empfänger, dass sie es nicht getan hat. Rechtsrahmen hier: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, Art. 7 DSGVO.
Ein Einwilligungstext für den Newsletter muss aus sich heraus verständlich machen, wer sendet, worum es geht und dass die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist. Wird das Öffnungs- und Klickverhalten personenbezogen ausgewertet, gehört auch das in den Text. Ein bloßes „Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung" trägt die Einwilligung nicht.
Das Wichtigste in Kürze
Die Einwilligung muss den konkreten Zweck nennen. Ein Verweis auf die Datenschutzerklärung ersetzt ihn nicht – in der Schweiz genügt auch die Zustimmung zu AGB ausdrücklich nicht.
Wer Öffnungen und Klicks je Person misst – in ActiveCampaign, Mailchimp und Brevo die Voreinstellung –, muss das im Einwilligungstext benennen, nicht nur in der Datenschutzerklärung.
Die Bestätigungsmail darf keine Werbung enthalten. Sonst ist sie selbst die unerlaubte Werbung, die sie erst zulässig machen soll.
Der Abmeldeweg muss so einfach sein wie die Anmeldung war. Ein Abmeldeformular mit Anmeldepflicht erfüllt das nicht.
Die Nachweispflicht liegt beim Absender. Im Streitfall musst du zeigen, dass eingewilligt wurde – nicht der Empfänger, dass er es nicht getan hat.
Was sich nachträglich nie rekonstruieren lässt: welcher Wortlaut damals im Formular stand. Deshalb gehört er ins Protokoll, nicht nur ins Formular.
Stand der Angaben: 31. August 2026 · geprüft von Advertal, offizieller ActiveCampaign-Partner seit 2017
200+ Unternehmen im Advertal Partner-Netzwerk · offizieller ActiveCampaign-Partner · seit 2017 auf eine Plattform spezialisiert
Warum der Standardsatz nicht trägt
Der häufigste Einwilligungstext im deutschsprachigen Netz lautet sinngemäß: „Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie." Er steht neben einem Häkchen, das Häkchen ist Pflicht, und damit gilt die Sache als erledigt.
Sie ist es nicht. Eine Einwilligung bezieht sich auf einen bestimmten Zweck, und der muss dort stehen, wo eingewilligt wird – nicht in einem verlinkten Dokument. Wer nur auf die Datenschutzerklärung verweist, hat den Empfänger informiert, aber nichts eingeholt.
Der zweite verbreitete Fehler ist das Gegenteil: ein Text, der so viel abdeckt, dass er nichts mehr aussagt. „Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten zu Werbezwecken ein" umfasst Post, Telefon, SMS und E-Mail gleichzeitig – und wird dadurch angreifbar, weil niemand eine Einwilligung für alles auf einmal erteilen kann, ohne zu wissen, worauf er sich einlässt.
Dazwischen liegt das, was der Generator auf dieser Seite erzeugt: ein Satz, der den Absender nennt, den Inhalt beschreibt, die Häufigkeit grob einordnet, den Widerruf erwähnt – und, falls zutreffend, die Messung des Leseverhaltens.
Der Satz, der fast überall fehlt
ActiveCampaign, Mailchimp und Brevo zeichnen standardmäßig auf, wer eine E-Mail geöffnet und welchen Link er angeklickt hat. Diese Daten hängen am einzelnen Kontakt, nicht an einer Statistik – sie sind personenbezogen.
Das ist eine eigene Verarbeitung mit eigenem Zweck, und sie ist für den Empfänger nicht erkennbar. Er sieht ein Anmeldeformular für einen Newsletter; dass sein Leseverhalten festgehalten wird, steht bestenfalls in der Datenschutzerklärung.
Deshalb erzeugt der Generator auf Wunsch einen zusätzlichen Halbsatz im Einwilligungstext. Er ist unspektakulär und kostet wenige Wörter: „Ich bin damit einverstanden, dass gemessen wird, ob und welche Links ich in den E-Mails öffne, damit die Inhalte auf meine Interessen abgestimmt werden können."
Wer die Messung nicht braucht, hat eine zweite Möglichkeit: sie im Werkzeug abschalten. In ActiveCampaign geht das je Kampagne. Dann fällt der Satz weg – und mit ihm die Frage.
Was in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt
Die Grundregel ist dreimal dieselbe – vorher fragen. Sie steht nur an drei verschiedenen Stellen und hat unterschiedliche Anhängsel.
Deutschland
Österreich
Schweiz
Norm
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
§ 174 Abs. 3 TKG 2021
Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG
Grundsatz
E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist eine unzumutbare Belästigung.
Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung ist unzulässig.
Massenwerbung ist unlauter, wenn Einwilligung, korrekte Absenderangabe oder kostenlose Ablehnungsmöglichkeit fehlen.
Ausnahme für Bestandskunden
Ja, § 7 Abs. 3 UWG – aber nur für eigene ähnliche Waren, und der Widerspruchshinweis muss bei jeder Verwendung erscheinen.
Ja, § 174 Abs. 4 TKG – zusätzlich darf der Empfänger nicht widersprochen haben, etwa per Eintrag in die Liste nach dem E-Commerce-Gesetz.
Enger gefasst: Die Norm nennt keine vergleichbare Ausnahme, sondern knüpft an den direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt an.
Besonderheit
Die Ausnahme greift nur bei einem tatsächlichen Verkauf – nicht bei einer Anfrage oder einem Download.
Die Regel steht im Telekommunikationsrecht, nicht im Wettbewerbsrecht. Wer nur ins UWG schaut, findet sie nicht.
Die Zustimmung zu den AGB genügt als Einwilligung ausdrücklich nicht.
Gesetzestexte abgerufen am 31.08.2026 bei gesetze-im-internet.de, ris.bka.gv.at und fedlex.admin.ch. Die Zusammenstellung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Von der Anmeldung bis zum Nachweis
Fünf Schritte. Der letzte ist der, den man erst vermisst, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt.
1
Formular auf das Nötige beschränken
Pflichtfeld ist die E-Mail-Adresse. Alles Weitere – Vorname, Firma, Branche – ist freiwillig, und das sollte am Feld auch stehen. Jedes zusätzliche Pflichtfeld senkt die Anmeldequote und muss gleichzeitig begründet werden.
2
Einwilligungstext direkt ans Formular setzen
Nicht als Verweis, sondern als Text. Er nennt Absender, Inhalt, ungefähre Häufigkeit, den Widerruf – und die Messung des Leseverhaltens, falls du sie nutzt. Vorbelegte Häkchen sind keine Einwilligung.
3
Bestätigungsmail ohne Werbung senden
Anlass, Bestätigungslink, Absenderangaben. Nichts sonst. Ein Rabattcode oder ein „übrigens, unser neues Angebot" macht diese Mail selbst zur unerlaubten Werbung – sie geht ja an jemanden, der noch nicht bestätigt hat.
4
Erst nach dem Klick in die Liste aufnehmen
Bis zur Bestätigung bleibt die Adresse unbestätigt und wird nicht angeschrieben. Wer nicht bestätigt, wird nach einer selbst gesetzten Frist gelöscht – in ActiveCampaign lässt sich das über eine Automation mit Wartezeit und Bedingung abbilden.
5
Den Vorgang protokollieren – samt Wortlaut
Zeitpunkt und IP der Anmeldung, Zeitpunkt und IP der Bestätigung, Herkunft des Formulars und der Wortlaut, dem zugestimmt wurde. Der Wortlaut ist der Punkt, der überall fehlt: Änderst du den Text später, lässt sich für Altkontakte nicht mehr zeigen, worauf sie sich eingelassen haben.
Was dieser Generator nicht leistet
Er prüft nichts. Er kennt weder deinen Fall noch deine Branche noch die Frage, ob du überhaupt anschreiben darfst. Er setzt Angaben in Sätze ein, die sich in der Praxis bewährt haben – mehr nicht, und das ist bewusst so.
Es gibt Fälle, in denen die Bausteine nicht genügen und ein Blick von jemandem nötig ist, der haftet. Bestandskunden ohne Einwilligung anschreiben: Die Ausnahme ist enger, als sie klingt, und hängt an vier Bedingungen gleichzeitig. Besondere Datenkategorien: Gesundheit, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit – dafür gelten andere Anforderungen. Gekaufte oder übernommene Adressen: Eine fremde Einwilligung gilt nicht für dich. Versand außerhalb der EU oder Werkzeuge mit Sitz im Drittland.
Und ein Satz, der nach Haarspalterei klingt und keine ist: Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Das ist nicht nur eine Absicherung, sondern eine Aussage über die Qualität dessen, was du hier bekommst. Ein Baustein ist ein Anfang, kein Ergebnis.
Danach wird es technisch
Der Text steht. Was jetzt kommt, entscheidet, ob die Anmeldungen auch ankommen.
Die Double-Opt-in-Mail ist die erste E-Mail an eine neue Adresse und damit der härteste Zustelltest. Ohne SPF, DKIM und DMARC landet sie im Spam – und die Anmeldung ist verloren.
Für Adressen, die schon eingewilligt haben: Was die CSV-Datei können muss – und der Fehler, der beim Import versehentlich Willkommensmails an Bestandskunden verschickt.
Zum Import
Der Unterschied, den kaum jemand kennt
Gleicher Preis, gleicher Funktionsumfang – plus deutschsprachiger Ansprechpartner
ActiveCampaign kostet über das Advertal Partner-Netzwerk exakt so viel wie im Direktbezug. Du startest deinen Account über uns oder verknüpfst deinen bestehenden; Preis und Funktionsumfang bleiben unverändert. Dazu bekommst du einen persönlichen Ansprechpartner auf Deutsch – ohne Aufschlag, ohne zusätzliche Vertragsbindung. Der offizielle Support von ActiveCampaign bleibt dir daneben erhalten.
Häufige Fragen
Reicht „Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung" als Einwilligung?
Nein. Eine Einwilligung bezieht sich auf einen konkreten Zweck, und der muss dort stehen, wo eingewilligt wird. Der Verweis auf ein anderes Dokument informiert, holt aber nichts ein. In der Schweiz nennt das Gesetz sogar ausdrücklich, dass die Zustimmung zu AGB nicht genügt.
Ist Double Opt-in gesetzlich vorgeschrieben?
Ausdrücklich vorgeschrieben ist es in keiner der drei Rechtsordnungen. Vorgeschrieben ist der Nachweis, dass diese Adresse eingewilligt hat – und Double Opt-in ist das einzige Verfahren, das diesen Nachweis in der Praxis zuverlässig erbringt. Ohne Bestätigungsklick kann jeder eine fremde Adresse eintragen, und du stehst dafür gerade.
Darf in der Bestätigungsmail Werbung stehen?
Nein. Diese Mail geht an jemanden, der noch nicht eingewilligt hat – sie ist der Vorgang, der die Einwilligung erst herstellt. Enthält sie Werbung, ist sie selbst die unerlaubte Zusendung, die sie legitimieren soll. Anlass, Link, Absenderangaben: mehr gehört nicht hinein.
Muss die Messung von Öffnungen und Klicks in den Einwilligungstext?
Wenn du sie personenbezogen auswertest – also siehst, welcher einzelne Kontakt was geöffnet hat –, ist das eine eigene Verarbeitung mit eigenem Zweck, die für den Anmeldenden nicht erkennbar ist. Sie gehört deshalb in den Text am Formular. Wer sie nicht braucht, schaltet sie im Werkzeug ab; in ActiveCampaign geht das je Kampagne.
Darf ich meine Bestandskunden ohne Einwilligung anschreiben?
In Deutschland und Österreich gibt es dafür eine enge Ausnahme, die an mehrere Bedingungen gleichzeitig geknüpft ist: Die Adresse muss im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben worden sein, es darf nur für eigene ähnliche Waren geworben werden, der Kunde darf nicht widersprochen haben, und er muss bei Erhebung und bei jeder Verwendung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen worden sein. Eine Anfrage oder ein Download ist kein Verkauf. Das ist ein Fall für anwaltliche Prüfung, nicht für einen Generator.
Wie lange muss ich die Einwilligung nachweisen können?
So lange, wie du die Adresse anschreibst, und danach so lange, wie Ansprüche geltend gemacht werden können. Praktisch heißt das: Das Protokoll bleibt bestehen, auch wenn sich jemand abmeldet – sonst kannst du im Streitfall nicht mehr zeigen, dass der Versand davor zulässig war.
Sind diese Texte rechtssicher?
Nein, und das kann kein Generator leisten. Es sind Formulierungshilfen, die die Angaben zusammenstellen, die in solchen Texten üblicherweise fehlen. Ob sie in deinem Fall genügen, hängt von deiner Branche, deinen Daten und deinem Vorgehen ab. Für die im Text genannten Sonderfälle gilt ausdrücklich: anwaltlich prüfen lassen.
Tom Wenk, Gründer und Geschäftsführer von Advertal
Tom Wenk arbeitet seit 2017 ausschließlich mit ActiveCampaign. Mit Advertal betreut er heute über 200 Unternehmen im deutschsprachigen Raum, sitzt im ActiveCampaign Customer Advisory Board und im Partner Advisory Subcommittee und hat über 280 kostenlose Tutorials zur Plattform veröffentlicht. Die Angaben auf dieser Seite stammen aus dieser Praxis und aus Quellen, die wir am 31. August 2026 selbst geprüft haben.
Formular, Double Opt-in, Protokollierung und der Nachweis, welcher Wortlaut wann galt – für Accounts im Partner-Netzwerk richten wir das ein. Die Texte bleiben deine Entscheidung, die Technik dahinter übernehmen wir.