Die Pflichtangaben, die ein internationales Werkzeug nicht kennen kann
Im deutschsprachigen Raum ist eine geschäftliche E-Mail ein Geschäftsbrief. Seit 2007 gelten die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe ausdrücklich auch für E-Mails – und die stehen üblicherweise in der Signatur. Das ist der Punkt, an dem international gebaute Generatoren nichts anbieten können, weil ihre Rechtsordnung diese Pflicht nicht kennt.
Deutschland. Welche Angaben nötig sind, hängt an der Rechtsform: § 37a HGB für den eingetragenen Kaufmann, § 125a HGB für die OHG, § 177a HGB für die KG, § 35a GmbHG für GmbH und UG, § 80 AktG für die AG. Für eine GmbH heißt das konkret: die Firma genau wie im Handelsregister eingetragen samt Rechtsformzusatz, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht mit Handelsregisternummer und alle Geschäftsführer mit Vor- und Nachnamen.
Österreich. § 14 UGB verlangt bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen Firmenwortlaut, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht. Die Norm gilt für Geschäftsbriefe „in welcher Form auch immer" – E-Mails ausdrücklich eingeschlossen. Verstöße ahndet das Firmenbuchgericht mit bis zu 3.600 Euro.
Schweiz. Art. 954a Abs. 1 OR verlangt, dass die im Handelsregister eingetragene Firma in der Korrespondenz vollständig und unverändert geführt wird. Eine Pflicht zur Angabe von Registergericht und Registernummer wie in Deutschland und Österreich besteht dagegen nicht – die Schweizer Signatur fällt entsprechend kürzer aus.
Eine Ausnahme gilt überall: Innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung – also in laufender Korrespondenz mit jemandem, der den Absender ohnehin kennt – sind die Angaben nicht erforderlich. In der Praxis lohnt sich die Unterscheidung selten: Eine Signatur wird einmal eingerichtet und läuft dann mit.
Wer nicht im Register steht – Freiberufler, GbR, Kleingewerbe –, unterliegt diesen Pflichten nicht. Name und ladungsfähige Anschrift gehören trotzdem hinein; ohne sie fehlt dem Empfänger die Möglichkeit, den Absender einzuordnen.