Kostenloses Werkzeug · Stand August 2026

Umsatzsteuer bei digitalen Produkten: Welcher Satz gilt für diesen Verkauf?

Kunde in Frankreich, Unternehmen in Italien, Privatperson in der Schweiz – jeder Fall hat eine andere Antwort. Land und Betrag eintragen, Satz und Rechnungshinweis erhalten.

Frankreich: 20 Prozent – der Satz des Kundenlandes.

Netto499,00
Umsatzsteuer (20 %)99,80
Rechnungsbetrag598,80

Über 10.000 Euro grenzüberschreitendem B2C-Umsatz im Jahr liegt der Leistungsort beim Kunden (§ 3a Abs. 5 UStG). Die Steuer wird über den One-Stop-Shop gemeldet – eine Registrierung im Kundenland ist nicht nötig.

Dazu solltest du wissen

Zwei Nachweise über den Wohnsitz des Kunden sind aufzubewahren – etwa Rechnungsanschrift und IP-Adresse oder das Land der Zahlungsmittel.

Normalsätze aller EU-Länder
  • Ungarn27 %
  • Finnland25,5 %
  • Dänemark25 %
  • Kroatien25 %
  • Schweden25 %
  • Estland24 %
  • Griechenland24 %
  • Irland23 %
  • Polen23 %
  • Portugal23 %
  • Slowakei23 %
  • Italien22 %
  • Slowenien22 %
  • Belgien21 %
  • Lettland21 %
  • Litauen21 %
  • Niederlande21 %
  • Rumänien21 %
  • Spanien21 %
  • Tschechien21 %
  • Bulgarien20 %
  • Frankreich20 %
  • Österreich20 %
  • Deutschland19 %
  • Zypern19 %
  • Malta18 %
  • Luxemburg17 %

Normalsätze, Stand 27.08.2026, nach der Übersicht der Europäischen Kommission. Für einzelne Produktarten können ermäßigte Sätze gelten – für elektronische Dienstleistungen ist das die Ausnahme, bei E-Books dagegen der Regelfall.

Nichts verlässt deinen Browser. Gerechnet wird auf deinem Gerät. Das Ergebnis ist eine Rechenhilfe und keine Steuerberatung: Ob dein Angebot als elektronische Dienstleistung gilt, ob ermäßigte Sätze greifen und ob du die Kleinunternehmerregelung nutzt, ändert das Ergebnis – und lässt sich hier nicht abfragen.

Beim Verkauf digitaler Produkte an Privatpersonen in der EU gilt der Steuersatz des Kundenlandes, sobald der grenzüberschreitende B2C-Umsatz 10.000 Euro netto im Jahr übersteigt. Darunter darf der eigene Satz angewendet werden. An Unternehmen mit gültiger USt-IdNr. gilt Reverse-Charge, außerhalb der EU fällt keine EU-Umsatzsteuer an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die 10.000-Euro-Grenze gilt EU-weit über alle Länder zusammen, nicht je Land – und netto.
  • Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gehört bereits vollständig ins Kundenland. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
  • Über der Grenze wird die Steuer der Kundenländer über den One-Stop-Shop gemeldet – eine Registrierung in jedem Land entfällt.
  • An Unternehmen in anderen EU-Staaten gilt Reverse-Charge. Voraussetzung ist eine geprüfte USt-IdNr., nicht eine genannte.
  • Bei Verkäufen an Privatpersonen sind zwei Nachweise über deren Wohnsitz aufzubewahren.
  • Die Schweiz ist Drittland: keine EU-Umsatzsteuer – aber eine eigene Registrierungspflicht ab 100.000 Franken weltweitem Umsatz.

Stand der Angaben: 27. August 2026 · geprüft von Advertal, offizieller ActiveCampaign-Partner seit 2017

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Vier Fälle, vier Antworten

Ein Online-Kurs für 499 Euro. Vier Käufer, vier völlig verschiedene Rechnungen:

Privatperson in Deutschland – 19 Prozent, ganz normal. Privatperson in Frankreich – 20 Prozent französische Steuer, gemeldet über den One-Stop-Shop, sofern die Jahresgrenze überschritten ist. Unternehmen in Italien mit USt-IdNr. – keine Steuer, Reverse-Charge, der Kunde versteuert selbst. Privatperson in der Schweiz – keine EU-Steuer, dafür möglicherweise eine Registrierungspflicht in der Schweiz.

Vier Regelwerke für dasselbe Produkt. Wer sie verwechselt, stellt eine Rechnung aus, die entweder zu viel Steuer ausweist – dann schuldet man sie trotzdem – oder zu wenig, dann fehlt sie in der Meldung.

Der Rechner oben nimmt die drei Angaben, auf die es ankommt: wo der Kunde sitzt, ob er Unternehmer ist, und ob die Jahresgrenze schon überschritten wurde.

Welche Regel wann greift

Bezogen auf elektronische Dienstleistungen – Kurse, E-Books, Software, Vorlagen.

KundeUnter 10.000 €Über 10.000 €Meldung
Privatperson im eigenen Landeigener Satzeigener Satznormale Voranmeldung
Privatperson in der EUeigener SatzSatz des KundenlandesOne-Stop-Shop, vierteljährlich
Unternehmen in der EU (mit USt-IdNr.)Reverse-ChargeReverse-ChargeZusammenfassende Meldung
Unternehmen in der EU (ohne USt-IdNr.)wie Privatpersonwie Privatpersonwie Privatperson
Kunde außerhalb der EUkeine EU-Steuerkeine EU-Steuerkeine EU-Meldung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ändert das Bild: Wer sie nutzt, weist im Inland keine Steuer aus. Für grenzüberschreitende Leistungen gelten trotzdem eigene Regeln – das ist ein Fall für die Steuerberatung, nicht für einen Rechner.

Die 10.000-Euro-Grenze wird regelmäßig falsch verstanden

Drei Missverständnisse kommen immer wieder vor.

Erstens: Sie gilt nicht je Land. Es sind 10.000 Euro für alle grenzüberschreitenden B2C-Umsätze in der EU zusammen. Wer 4.000 Euro nach Österreich, 4.000 nach Frankreich und 3.000 in die Niederlande verkauft, hat die Grenze überschritten – nicht dreimal knapp verfehlt.

Zweitens: Es gibt keine Übergangsfrist. Der Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird, gehört bereits vollständig ins Kundenland – nicht erst der nächste. Wer bei 9.800 Euro steht und einen Kurs für 499 Euro nach Spanien verkauft, rechnet diesen Verkauf schon mit 21 Prozent spanischer Steuer ab.

Drittens: Man kann freiwillig verzichten. Wer von Anfang an im Kundenland versteuern will – etwa weil die Preise ohnehin länderspezifisch sind –, kann auf die Grenze verzichten. Der Verzicht bindet für zwei Kalenderjahre.

Auch der Inlandsumsatz zählt nicht mit. Wer 200.000 Euro in Deutschland umsetzt und 3.000 Euro ins EU-Ausland, bleibt unter der Grenze.

Reverse-Charge: geprüft, nicht genannt

Wenn ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat kauft, verlagert sich die Steuerschuld auf den Käufer. Auf der Rechnung steht dann keine Umsatzsteuer, dafür der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.

Der entscheidende Punkt steckt im Wort geprüft. Eine USt-IdNr., die jemand ins Bestellformular tippt, ist keine Grundlage. Sie muss über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern oder über MIAS geprüft werden – und zwar qualifiziert, also mit Abgleich von Name und Anschrift.

Stellt sich später heraus, dass die Nummer ungültig war, gilt der Kunde als Privatperson. Dann schuldest du die Steuer des Kundenlandes – aus einem Betrag, in dem sie nie enthalten war. Bei 21 Prozent spanischer Steuer sind das aus 499 Euro Rechnungsbetrag nachträglich rund 87 Euro, die niemand mehr weiterberechnet.

Deshalb gehört die Prüfung in den Bestellvorgang, nicht in die Nachbereitung – und das Prüfprotokoll in die Ablage.

Was der Verkaufsvorgang leisten muss

Vier Anforderungen an den Bestellprozess, damit die Rechnung stimmt.

  1. Land des Kunden erfassen und belegen

    Zwei sich nicht widersprechende Nachweise sind vorgeschrieben – etwa Rechnungsanschrift und Land der Zahlungsmittel oder IP-Adresse. Ein Feld „Land" allein reicht nicht.

  2. USt-IdNr. im Bestellvorgang prüfen

    Automatisch gegen MIAS, mit gespeichertem Ergebnis. Fällt die Prüfung negativ aus, wird mit Steuer abgerechnet – nicht nachträglich korrigiert.

  3. Preis brutto oder netto festlegen

    Bei einheitlichen Bruttopreisen schwankt dein Erlös je Land: Aus 499 Euro brutto bleiben in Luxemburg 426 Euro netto, in Ungarn 393. Bei Nettopreisen zahlt der Kunde in Ungarn mehr.

  4. OSS-Meldung im Blick behalten

    Sie ist vierteljährlich abzugeben, auch bei null Umsatz. Verspätungen führen zum Ausschluss aus dem Verfahren – dann bleibt nur die Registrierung in jedem einzelnen Land.

Der Unterschied, den kaum jemand kennt

Gleicher Preis, gleicher Funktionsumfang – plus deutschsprachiger Ansprechpartner

ActiveCampaign kostet über das Advertal Partner-Netzwerk exakt so viel wie im Direktbezug. Du startest deinen Account über uns oder verknüpfst deinen bestehenden; Preis und Funktionsumfang bleiben unverändert. Dazu bekommst du einen persönlichen Ansprechpartner auf Deutsch – ohne Aufschlag, ohne zusätzliche Vertragsbindung. Der offizielle Support von ActiveCampaign bleibt dir daneben erhalten.

Häufige Fragen

Was ist die 10.000-Euro-Grenze genau?

Eine EU-weite Bagatellgrenze für grenzüberschreitende B2C-Umsätze mit digitalen Dienstleistungen und Fernverkäufen, netto und über alle Länder zusammen gerechnet. Darunter darf der Steuersatz des eigenen Sitzstaates angewendet werden, darüber gilt der des Kundenlandes.

Gilt die Grenze je Land oder insgesamt?

Insgesamt. Wer 4.000 Euro nach Österreich, 4.000 nach Frankreich und 3.000 in die Niederlande verkauft, hat sie überschritten. Das ist das häufigste Missverständnis – bis 2021 galten tatsächlich Schwellen je Land, zwischen 35.000 und 100.000 Euro.

Was passiert mit dem Verkauf, der die Grenze überschreitet?

Er gehört bereits vollständig ins Kundenland, nicht erst der nächste. Es gibt keine Übergangsfrist. Wer bei 9.800 Euro steht und für 499 Euro nach Spanien verkauft, rechnet diesen Verkauf schon mit 21 Prozent spanischer Steuer ab.

Was ist der One-Stop-Shop?

Ein Meldeverfahren, über das die im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral im eigenen Land erklärt und abgeführt wird – in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern. Ohne OSS müsste man sich in jedem Land einzeln registrieren. Die Meldung ist vierteljährlich fällig, auch bei null Umsatz.

Reicht es, wenn der Kunde eine USt-IdNr. angibt?

Nein. Sie muss qualifiziert geprüft werden – über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern oder über MIAS, mit Abgleich von Name und Anschrift. Ist die Nummer ungültig, gilt der Kunde als Privatperson, und die Steuer des Kundenlandes schuldest du aus einem Betrag, in dem sie nie enthalten war.

Wie ist das bei Verkäufen in die Schweiz?

Die Schweiz ist Drittland, es fällt keine deutsche oder österreichische Umsatzsteuer an. Dafür kann eine Schweizer Steuerpflicht entstehen: Wer elektronische Leistungen an Schweizer Privatpersonen erbringt, wird dort registrierungspflichtig, sobald der weltweite Jahresumsatz 100.000 Franken erreicht.

Welche Nachweise brauche ich über das Land des Kunden?

Zwei einander nicht widersprechende Belege – etwa Rechnungsanschrift und Land der Zahlungsmittel, oder IP-Adresse und Bankverbindung. Ein selbst ausgewähltes Feld „Land" im Bestellformular reicht als alleiniger Nachweis nicht.

Gilt für E-Books derselbe Satz wie für Kurse?

Nicht unbedingt. Viele EU-Staaten wenden auf E-Books einen ermäßigten Satz an, in Deutschland sind es 7 statt 19 Prozent. Für Online-Kurse und Software gilt dagegen meist der Normalsatz. Der Rechner oben arbeitet mit den Normalsätzen – bei E-Books ist der ermäßigte Satz des jeweiligen Landes zu prüfen.

Tom Wenk, Gründer der Advertal GmbH, im Gespräch mit dem ActiveCampaign-Team

Geprüft von

Tom Wenk, Gründer und Geschäftsführer von Advertal

Tom Wenk arbeitet seit 2017 ausschließlich mit ActiveCampaign. Mit Advertal betreut er heute über 200 Unternehmen im deutschsprachigen Raum, sitzt im ActiveCampaign Customer Advisory Board und im Partner Advisory Subcommittee und hat über 280 kostenlose Tutorials zur Plattform veröffentlicht. Die Angaben auf dieser Seite stammen aus dieser Praxis und aus Quellen, die wir am 27. August 2026 selbst geprüft haben.

Verkaufen ist das eine. Dass danach etwas passiert, das andere.

Wir bauen die Strecke nach dem Kauf: Zugang, Onboarding, Nachfassen bei Abbrüchen und die Verbindung zwischen Zahlungsanbieter und ActiveCampaign.

Automatisierung kennenlernen

Auch spannend: die ActiveCampaign Agentur, der kostenlose Kurs und unsere Fallstudien.